Die europäischen Länder regeln Salvia auf vier verschiedene Arten, und davon hängt ab, was strafbar ist. In manchen Ländern ist die Pflanze ein Betäubungsmittel und schon der Besitz eine Straftat. In anderen ist nur der Verkauf verboten. Manche Gesetze nennen die Pflanze, manche nur Salvinorin A, und einige Länder haben gar keine Regel. Eine gemeinsame EU-Regel gibt es nicht: Weder die Pflanze noch Salvinorin A steht im Anhang des EU-Rahmenbeschlusses, der festlegt, welche Drogen die Mitgliedstaaten unter Strafe stellen müssen (Rahmenbeschluss 2004/757/JI). Jedes Land entscheidet selbst.
Modell 1: nicht kontrolliert
In den Niederlanden steht Salvia auf keiner Liste des Opiumgesetzes. Kauf, Besitz und Konsum sind dort nicht strafbar, es gelten die allgemeinen Regeln für Verbraucherprodukte. In Finnland, Malta und Slowenien haben wir die Betäubungsmittellisten durchsucht und keinen Eintrag gefunden. Dass keine andere Regel greift, konnten wir dort aber nicht mit einer Primärquelle bestätigen, deshalb sind sie in der Übersicht als „nicht geprüft“ markiert. Die Niederlande sind damit das einzige Land dieser Übersicht, in dem der Verkauf nachweislich legal ist. Einzelheiten stehen auf der Seite Niederlande.
Modell 2: auf der Betäubungsmittelliste
Die meisten Länder der Übersicht behandeln Salvia als Betäubungsmittel, nach demselben Gesetz wie Cannabis oder LSD. Besitz, Erwerb, Einfuhr und Verkauf sind strafbar. Die Einzelheiten unterscheiden sich:
- Deutschland führt die Pflanze und Pflanzenteile seit dem 1. März 2008 in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes. Salvinorin A ist nicht eigens aufgeführt.
- Die Schweiz führt die Pflanze seit dem 1. Mai 2010 als verbotenes Betäubungsmittel (Verzeichnis d), Salvinorin A seit dem 1. Oktober 2014. Liechtenstein übernimmt dieselbe Liste.
- Belgien listete Salvinorin A 2004 und die Pflanze 2006. Seit dem 1. Juni 2024 erfasst der Text alle Teile der Pflanze.
- Italien nahm Pflanze und Salvinorin A im März 2005 in Tabelle I seines Drogengesetzes auf.
- Irland kontrolliert seit dem 1. November 2011 Salvinorin A und jedes Pflanzenmaterial, das den Stoff enthält.
- Dänemark führt beide seit August 2003, Lettland seit Mai 2009, Litauen seit Mai 2008 und Island seit September 2018. Estland führt beide auf seiner Betäubungsmittelliste I.
- Polen (seit Mai 2009), Kroatien und Rumänien (seit Februar 2010) führen die Pflanze; Tschechien, die Slowakei, Ungarn und Bulgarien nennen nur Salvinorin A.
- Luxemburg nahm die Pflanze im August 2012 in die Liste der psychotropen Stoffe auf und damit unter das allgemeine Drogengesetz.
In einigen dieser Länder ist auch der Konsum selbst eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat: Die Schweiz und Estland ahnden ihn mit einer Busse beziehungsweise Geldstrafe, Luxemburg mit Geld- oder kurzer Freiheitsstrafe.
Modell 3: auf einer Gift- oder Gefahrstoffliste
Manche Länder kommen über ein anderes Gesetz zum selben Ergebnis.
- Frankreich setzte Pflanze und Salvinorin A mit einem Erlass vom 2. August 2010 auf die Liste I der substances vénéneuses, der Giftstoffe. Das ist nicht die Betäubungsmittelliste, nach dem Gesundheitsgesetzbuch sind Erwerb, Besitz, Transport und Einfuhr aber trotzdem strafbar.
- Schweden führt Salvinorin A und alle Teile der Pflanze seit dem 1. April 2006 im Gesetz über gesundheitsgefährdende Waren. Besitz, Einfuhr und Verkauf ohne Genehmigung werden mit Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet.
Für Reisende ist die Wirkung dieselbe wie in Modell 2: Schon der Besitz ist verboten.
Modell 4: Handel verboten, Besitz keine Straftat
Eine kleinere Gruppe verbietet den Handel, ohne Konsumierende für den Besitz zu bestrafen.
- Österreich. Hier ist nur Salvinorin A erfasst, seit dem 1. Januar 2012 in der Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung (NPSV). Strafbar ist nach § 4 NPSG, den Stoff mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, zu erzeugen, einzuführen oder weiterzugeben, mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 4 NPSG). Besitz und Konsum sind keine Straftat, die Stoffe können aber beschlagnahmt werden. Das Gesetz definiert seine Substanzen als „synthetisch hergestellte“ Verbindungen. Ob getrocknete Blätter darunter fallen, lässt sich aus dem Text nicht sicher ablesen.
- Vereinigtes Königreich. Seit dem 26. Mai 2016 ist es nach dem Psychoactive Substances Act verboten, psychoaktive Stoffe herzustellen, abzugeben, ein- oder auszuführen, Salvia eingeschlossen. Besitz ist keine Straftat, außer im Gefängnis. Für die Abgabe drohen bis zu sieben Jahre (FRANK).
- Spanien. Seit dem 6. Mai 2004 steht die Pflanze auf einer Liste von Pflanzen, deren Verkauf an die Öffentlichkeit wegen ihrer Giftigkeit verboten ist (Orden SCO/190/2004). Zu Besitz und Konsum sagt die Verordnung nichts.
- Portugal. Salvia divinorum, Salvinorin A und B stehen seit dem 18. April 2013 auf der Liste neuer psychoaktiver Substanzen. Herstellung, Einfuhr, Verkauf und Besitz sind verboten, aber als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen, nicht als Straftaten.
Pflanze oder Wirkstoff: warum der Wortlaut zählt
Ob ein Gesetz die Pflanze, Salvinorin A oder beides nennt, entscheidet darüber, was erfasst ist. Deutschland nennt nur Pflanzen und Pflanzenteile, was Blätter und Extrakte auf Blattbasis abdeckt. Österreich, Tschechien, die Slowakei, Ungarn und Bulgarien nennen nur Salvinorin A, Spanien und Kroatien nur die Pflanze, die meisten Länder beides. Wo die Pflanze genannt ist, sind auch lebende Pflanzen und Stecklinge erfasst. Das ist wichtig für alle, die an einen eigenen Anbau denken.
Durchreise und Post
Jedes Land wendet sein Recht auf seinem Gebiet an. Ein legaler Kauf in den Niederlanden schützt niemanden, der danach durch Belgien oder Deutschland fährt, und ein Paket aus einem niederländischen Shop ist eine Einfuhr in das Land, in das es geliefert wird. Was das unterwegs bedeutet, steht unter Aufenthalt in den Niederlanden.
Wie die Übersicht entstanden ist
Jeder Ländereintrag in der Übersicht beruht auf dem Gesetzestext selbst oder einer staatlichen Stelle, mit dem Datum des Inkrafttretens und dem Datum unserer Prüfung. Wo es nur Quellen zweiter Hand gab, ist das Land als nicht geprüft markiert. Allgemeine Information mit Stand 11. Oktober 2026, keine Rechtsberatung.

